Satzung
der
Schwäbisch Gmünder Stadt-Jugendkapelle e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schwäbisch Gmünder Stadt-Jugendkapelle e.V.“ und hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.
Er ist ins Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V.
Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik, insbesondere durch die Jugend, sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
Diesen Zweck verfolgt er durch:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, im besonderen für die Zwecke und Ziele der Jugendkapelle, verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Die Vereinsämter und die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorstandschaft kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Verbandsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen. Über die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung beschließt der Ausschuss.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die Mitglieder der Kapelle und des Vorstands.
Als Mitglied können auf schriftlichen Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.
Jugendliche unter achtzehn Jahren können nur Mitglieder werden, wenn gleichzeitig mindestens ein Elternteil beziehungsweise gesetzlicher Vertreter als Mitglied dem Verein beitreten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.
Bei der Aufnahme ist von den Mitgliedern, mit Ausnahme der von anderen Bundesvereinen Übertretenden, eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
Wer gegen Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbandes verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven und passiven Mitglieder sind berechtigt an der Hauptversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bestimmungen zu besuchen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge aufgrund der von der Hauptversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten.
Aktive Musiker haben keinen Beitrag zu bezahlen. Gegen Haftpflicht und Unfall sind die Mitglieder nicht versichert.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Blasmusik oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.
Personen, die sich als Vorsitzende oder Mitglieder des Vorstandes um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenvorständen gewählt werden. Sie können zu Ausschuss- oder Vorstandssitzungen als beratende Teilnehmer eingeladen werden und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 6 Organe
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
Über die Sitzungen der Organe ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung oder Hauptversammlung zu verlesen.
§ 7 Die ordentliche Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Der erste Vorsitzende leitet die Hauptversammlung; wenn er verhindert ist, der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist bis auf eine Woche herabgesetzt werden kann.
Die Hauptversammlung ist zuständig für:
§ 8 Der Vorstand und der Ausschuss
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
dem Vorstand,
6 Beisitzern, davon 1 Protokollführer.
Der Vorstand (mit Ausnahme des Dirigenten) und die Beisitzer werden von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand und der Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, der Ausschuss, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
§ 9 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vorstandes bzw. des Ausschusses und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis tritt der Stellvertreter nur dann auf, wenn der erste Vorstand verhindert ist.
Im Innenverhältnis sind Rechtsgeschäfte über 500.- Euro nur verbindlich, wenn die schriftliche Zustimmung des Vorstandes vorliegt.
§ 10 Geschäftsführung
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
Der Vorstand beschließt von Fall zu Fall, ob und in welcher Höhe Mitgliedern Auslagen zu vergüten sind, wobei in jedem Fall äußerst sparsam gewirtschaftet werden muss.
§ 11 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt
Der Kassierer fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben.
Die Kassenprüfer haben darüber hinaus auch die Pflicht, jederzeit Kassenprüfungen auf Weisung des Vorstandes vorzunehmen.
Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 der Satzung notwendig sind.
§ 12 Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass die Unkosten gedeckt sind oder nur geringfügig überschreiten.
Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 64 ff) werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
§ 13 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Der Verein kann nicht als aufgelöst betrachtet werden, solange sich noch vier Mitglieder zu seiner Führung verbinden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Gmünd mit der Auflage, das Vermögen nur im Interesse der Volksmusik, und zwar zur Neugründung und Förderung einer Jugendkapelle oder eines Jugendorchesters zu verwenden und das Vermögen insgesamt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.
§ 15 Datenschutz
Schwäbisch Gmünder Stadt-Jugendkapelle e.V.
Der Vorstand:
1.Vorsitzender Konrad Schmid
2.Vorsitzender Achim Abele
Kassier Gunter Bosch
Jugendleiterin Monika Leutner
Schriftführerin Angelika Mögling
Dirigent Norbert Bausback
Schwäbisch Gmünd, 24. April 2013